Satzung

 

Satzung

(Fassung Januar 1993)

Name, Sitz und Geschäftsjahr

§1

(I) Der Verein führt den Namen „Automobil Club Stein e.V. im ADAC" (AC Stein). Der Sitz ist Stein und ist in das Vereinsregister in Fürth eingetragen.

(II) Er bildet eine Vereinigung von Freunden des Motorsports und ist ADAC-Ortsclub.

(III) Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Zweck und Ziele
§2

(I) Der Club fördert den Motorsport indem er insbesondere selbst Motorsportveranstaltungen durchführt oder seinen Mitgliedern die Teilnahme an Motorsportveranstaltungen ermöglicht. 

Der Motorsport dient der körperlichen Ertüchtigung.

Der Club betätigt sich dabei im Rahmen der motorsportlichen Regeln des ADAC und der internationalen Motorsportorganisationen, denen der ADAC angeschlossen ist und wahrt die Belange dieser Organisationen. Der Club führt Maßnahmen durch, die ihm zur Hebung der allgemeinen Verkehrssicherheit geeignet erscheinen.

(II) Der Club pflegt insbesondere allseitige Kameradschaft unter den Mitgliedern innerhalb seines Bereiches durch regelmäßige Zusammenkünfte, sowie gesellige und sportliche Veranstaltungen.

(III) Etwaige Gewinne sind nur für satzungsmäßige Zwecke zu verwenden und die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins.

(IV) Der Club begünstigt keine Personen durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen.

Mitgliedschaft
§3

(I) Mitglied des Vereins kann jede Person werden.

(II) Zu Ehrenmitgliedern kann der Club Mitglieder ernennen, die sich besondere Verdienste um den Ortsclub erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie alle Mitglieder und sind beitragsfrei.

Aufnahme
§4

(I) Die Aufnahme in den Ortsclub muss bei diesem besonders beantragt werden. Eine Aufnahmekommission von mindestens zwei Clubmitgliedern, von denen eines dem Vorstand angehören muss, entscheidet über die Aufnahme.

(II) Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekannt gegeben werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Berufung an die Mitgliederversammlung eingelegt werden, die endgültig entscheidet.

Beiträge
§5

Der Club erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern angemessene Beiträge, deren Höhe und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung jährlich festlegt. Der Beitrag muss jedoch mindestens EUR 30,00 jährlich betragen.

Beendigung der Mitgliedschaft
§6

(I) Die Beendigung der Mitgliedschaft bei dem Ortsclub kann nur für den Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefes erfolgen.

(II) Ein Mitglied kann vom Clubvorstand aus der Mitgliederliste des Clubs gestrichen werden, wenn

a)     das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht bezahlt,

b)    die Streichung im Interesse des Ortsclubs notwendig erscheint.

Leitung
§7

Die Organe des Clubs sind.

a)     die Mitgliederversammlung

b)    der Vorstand im Sinne des § 26 BGB und die Gesamtvorstandschaft.

Die Mitgliederversammlung
§8

(I) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsclubs. Alle Mitglieder und Ehrenmitglieder sind schriftlich oder durch die örtliche Presse mindestens zwei Wochen vorher einzuladen.

(II) Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten

a)     Feststellung der Stimmliste

b)    Bericht des Vorsitzenden über das abgelaufene Geschäftsjahr

c)     Bericht des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer

d)    Berichte der Referenten

e)     Entlastung des Vorstandes 

f)     Wahlen (Verwaltung, Rechnungsprüfer)

g)    Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr

h)     Anträge

i)      Verschiedenes

§9

(I) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Stimmenübertragung ist unzulässig. 

(II) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig die einfache Stimmenmehrheit.

Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zweidrittelmehrheit ist erforderlich bei Beschlüssen

a)     bei Satzungsänderungen

b)    über Dringlichkeitsanträge

c)     über Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes

d)    über Auflösung des Vereins.

(III) Die Wahlen können in geheimer Abstimmung oder durch Akklamation erfolgen. Geheime Abstimmung muss erfolgen, wenn auch nur ein stimmberechtigtes Mitglied eine solche verlangt.

(IV) Anträge für die Mitgliederversammlung des Ortsclubs können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingereicht sein. Der Abstimmungsmodus richtet sich nach § 9/III.

§10

(I) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind von Vorstand einzuberufen

a)      auf Antrag des Vorstandes

b)      auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Clubs.

(II) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist Niederschrift zu führen, aus der mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die Niederschrift muss von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden.

Der Vorstand
§11

(I) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der Schatzmeister. Jedes Vorstandsmitglied hat Einzelvertretungsbefugnis. Die Verwaltung setzt sich zusammen aus

1.)   dem Vorsitzenden

2.)   dem stellvertretenden Vorsitzenden

3.)   dem Schatzmeister

4.)   dem Sportleiter

5.)   dem Schriftführer

6.)   Beisitzern nach Bedarf, die besondere Bezeichnungen (z.B. Vergnügungswart usw.) führen können.

(II) Die Zahl der Verwaltungsmitglieder muss eine ungerade Zahl ergeben.

(III) Die Zusammenlegung von Verwaltungsämtern mit Ausnahme des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und des Schatzmeisters ist zulässig.

(IV) Die Verwaltung wird in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre Die Verwaltung bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

(V) Sämtliche Ämter sind Ehrenämter.

Rechnungsprüfer
§12

Zur Prüfung der Finanzgebarung werden ein oder zwei Rechnungsprüfer gewählt. Der oder die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen kein Amt in der Verwaltung bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

Satzungsänderungen
§13

Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit. Ein so gefasster Beschluss wird wirksam, wenn er vom zuständigen Registergericht genehmigt ist.

Auflösung
§14

(I) Die Auflösung des Ortsclubs kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder erfolgen.

(II) Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.

(III) Das verbleibende Vermögen des Clubs verfällt an die Kindergärten der Stadt Stein zu gleichen Teilen.

Erfüllungsort und Gerichtsstand
§15

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dieser Satzung sich ergebenden Rechte und Pflichten ist Fürth.

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 16. Januar 1993 einstimmig angenommen.

Stein, den 16 Januar 1993. 

DER VORSTAND DES ACS

Wilhelm Pfersdorff 

Helmut Gad 

Siegfried Schmohl

1. Vorsitzender 

2. Vorsitzender 

Schatzmeister


AUTOMOBIL CLUB STEIN e.V. im ADAC (AC Stein)

 

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